Rechtsprechung
AG Dieburg, 04.11.2015 - 20 C 218/15 (21) |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 312 g, 433, 355, 356 I,II Ziff 1a BGB
Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen mit der Möglichkeit, die Sachherrschaft ausüben zu können. - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Annahmeverweigerung einer Ware durch einen Verbraucher kann nicht als Widerrufserklärung ausgelegt werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Widerrufsfrist beginnt bei Fernabsatzverträgen mit der Möglichkeit, die Sachherrschaft ausüben zu können.
- online-und-recht.de
Verweigerung der Warenannahme keine ausreichende Widerrufserklärung
- kanzlei.biz
Keine Widerrufserklärung durch Nichtannahme der Ware
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beginn der Widerrufsfrist bei Fernabsatzverträgen
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Widerrufsrecht: Darf der Kunde die Annahme der Ware verweigern?
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Nichtannahme der Ware ist keine fernabsatzrechtliche Widerrufserklärung
- loebisch.com (Kurzinformation)
Annahmeverweigerung noch kein Widerruf
- hagendorff.org (Kurzinformation)
#Widerrufsrecht # Onlinehandel: Nichtannahme der Ware ist kein Widerruf
- soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)
Nicht-Annahme von Warensendung stellt keine Widerrufserklärung dar
- onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)
Ist die Verweigerung der Annahme eine wirksame Widerrufserklärung?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Zum Beginn der Widerrufsfrist und den Anforderungen an die Erklärung des Widerrufs im Fernabsatz
Papierfundstellen
- MMR 2016, 169
- K&R 2016, 286
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11
Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen
Auszug aus AG Dieburg, 04.11.2015 - 20 C 218/15
"In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung, d.h. von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens, ab" (BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 119/11).Erforderlich ist ferner, dass die Sachherrschaft von einem entsprechenden Besitzwillen des Besitzers getragen wird (BGH, Urt. v. 02.12.2011 - V ZR 119/11).